A L L G E M E I N E   G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N


Für die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder gibt es entsprechende AGB:

Geschäftsbedingungen für Leistungen der Bootswerft Schaich


I. Allgemeines

1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit diese nach dem 1. September 2010 beginnen.


2) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Werft i.S.d. Geschäftsbedingungen ist die Bootswerft Schaich.
Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsabschluss


1) Angebote der Werft sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind.
An letztgenannte „verbindliche“ Angebote hält sich die Werft 30 Kalendertage lang gebunden.
Der Vertrag bedarf der Schriftform.

2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn die Werft sie schriftlich bestätigt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1) Die Preise gelten für Lieferung ab Werft.

2) Die Werft ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche nach Abschluss des Vertrages während der Vertragslaufzeit in Kraft treten, gegenüber dem Kunden geltend zu machen. In diesem Fall ist die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung entsprechend anzupassen.

3) Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.

4) Der Kunde kommt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung ohne Erteilung einer entsprechenden Mahnung in Verzug, wenn er nicht 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Für den Verbraucher gilt dies nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

5) Der Kunde hat im Falle des Verzugs die im Verzug befindliche Schuld zu verzinsen.

6) Sind Teilzahlungen während der Bauzeit vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Werft berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

7) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt werden.

IV. Beendigung

Bis zur vollendeten Erbringung der vereinbarten Leistung kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Werft ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendungen zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

1) Die Werft behält sich das Eigentum an allen hergestellten, eingebauten, gelieferten oder sonst in den Besitz des Kunden gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Besteht die Leistung der Werft aus teilbaren Leistungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Kunden beglichen worden sind.
Verlangt der Kunde eine Bürgschaft für erbrachte Abschlagszahlungen und übereignet die Werft das ihr zustehende Sicherungseigentum an dem Bautenbestand, um die Bürgschaftsurkunde zurückzuerhalten, so werden die Rechte der Werft an dem Werk nur noch über Zurückbehaltungsrechte und Werkunternehmerpfandrechte gesichert.
Bei Zahlungsrückstand bleibt das Pfandrecht auch bestehen, wenn das Werk vom Gelände der Werft verbracht wird.

2) Geht das Vorbehaltseigentum infolge Verbindung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung an einen Dritten unter, so tritt an dessen Stelle die neu hergestellte Sache oder die dem Kunden aus der Weiterveräußerung entstandene Forderung. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, die Weiterveräußerung an Dritte unaufgefordert und unverzüglich gegenüber der Werft anzuzeigen. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab – die Werft nimmt diese Abtretung an.


3) Bei Zugriffen Dritter auf das gelieferte Werk wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.


4) Erfolgt eine Übergabe vor vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung, so hat der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehalts der Werft das Werk auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dieses der Werft spätestens bei der Übergabe des Werks nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an die Werft ab, die die Abtretung hiermit annimmt.


VI. Liefertermin

1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.

2) Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für einen vereinbarten Liefertermin. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist, beziehungsweise ein neuer Liefertermin, festgelegt wird.

3) Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist/eines vereinbarten Liefertermins nicht verlangen, wenn er eine aufgeführte Mitwirkungshandlung, welche sich aus dem dem Vertrag anliegenden Zeit- und Zahlungsplan ergibt, nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

4) Sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist/des Liefertermins und – bis zum Wegfall höherer Gewalt – von der Erfüllung des Vertrages. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und/oder einem ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vorkommnisse zu unterrichten.

5) Ein vereinbarter Liefertermin ist im Zweifel kein Fixtermin.

VII. Versand

1) Die Lieferung erfolgt ab Werft.

2) Die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verladung und Verpackung sind von diesem zu tragen; die Werft braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.

3) Wird das Produkt versandt, so geht in jedem Fall mit dessen Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Werft, jede Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden, soweit dieser Unternehmer ist, über.


4) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des versandten Produkts auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


5) Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Werft die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.

6) Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Werft haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Produkts.

7) Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.

VIII. Gewährleistung

1) Die Werft hat dem Kunden ihre Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln zu verschaffen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat.

2) Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung des Kunden, auf Anordnungen des Kunden oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder andere Vorleistungen des Kunden zurückzuführen, so haftet die Werft nicht. Gleiches gilt für Mängel und andere Nachteile, die auf den vom Kunden oder dessen Konstrukteur gelieferten Konstruktionsbeschreibungen beruhen.

3) Mängel hat der Kunde der Werft schriftlich anzuzeigen. Eine Beschreibung des Mangels sowie der durch den Mangel beeinträchtigten Bauteile ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige ist so zu gestalten, dass die Werft ohne Besichtigung des Mangels entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

4) Im Fall eines Mangels hat der Kunde zunächst der Werft Nachbesserung zu ermöglichen. Der Kunde hat der Werft zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist zu setzen. Für den Fall, dass der Mangel erst nach Verbringung des Werkes ins Ausland auftritt und dort zu beseitigen ist, beträgt die Frist zur Mangelbeseitigung mindestens 6 Wochen gerechnet ab Eingang der schriftlichen Mängelanzeige.

5) Tritt der Mangel an demselben Bauteil/Aggregat wiederholt auf, so hat die Werft Anspruch darauf, ein zweites Mal nachzubessern. Schlägt auch dies fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Geringfügig ist ein Mangel, wenn die Kosten der Beseitigung weniger als 10 % der Gesamtauftragssumme in Anspruch nehmen werden. Bezieht sich der Mangel auf ein abgrenzbares Bauteil/Aggregat, so entsteht das Rücktrittsrecht nur für diesen Teil.

6) Im Falle der Nachbesserung hat die Werft alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Material- und Personalkosten zu tragen. Die Reisekosten und die Kosten der Unterkunft für Nachbesserungsarbeiten, die außerhalb der EU durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Kunden. Zu den Kosten der Reise zählen auch die notwendigen Reisezeiten.

7) Im Rahmen der Nachbesserung kann die Werft in jedem Fall den Mangel auch durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben lassen.

8) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.

9) Die Werft übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
unseemännisches Verhalten,
fehlende Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,
natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -,
Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe,
chemische, elektro-chemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Werft zurückzuführen sind.

10) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat.

11) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der Werft nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


IX. Verjährung der Gewährleistungsansprüche

1) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werkes.

2) Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.

3) Diese Fristen gelten nicht, wenn der Kunde den Mangel gegenüber der Werft nicht recht-zeitig angezeigt hat. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Werkes schriftlich gegenüber der Werft anzeigen, Verbrauchern steht eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

X. Haftung

1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Werft auf den nach der Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Werft. Gegenüber Unternehmern haftet die Werft bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Werft zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

XI. Schlussbestimmungen

1) Alle Streitigkeiten zwischen der Werft und einem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Boots- und Schiffbauer-Verbandes e.V. (DBSV) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden.

2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3) Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Werft ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

4) Erfüllungsort ist der Sitz der Werft.

5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.

Alle Rechte vorbehalten! Nachdruck, Vervielfältigungen und Aufnahme, auch von Auszügen, in elektronische Medien sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages für Bootswirtschaft gestattet.

Kranordnung für stationäre Kräne in Yachthäfen

1. Diese Kranordnung gilt für den aktuellen Kranauftrag und für alle folgenden Kranvorgänge, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung bedarf.

2. Der Kranbetreiber stellt den Kran, gegebenenfalls Gurte und Traverse sowie geeignetes Personal zur Verfügung. Die Bedienung des Krans erfolgt ausschließlich durch einen autorisierten Kranführer. Den Anweisungen des Kranführers ist Folge zu leisten. Er führt die Regie für den Kranvorgang.

3. Der Kranvorgang beginnt mit dem Steifkommen des Hebewerkzeugs und endet mit dessen Entlastung.

4. Die Vor- und Nachbereitung des Kranvorgangs obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat das Krangut für den Kranvorgang vorzubereiten; bei Yachten und Booten insbesondere alle Öffnungen des Rumpfes zu verschließen und geeignete Fender und Leinen anzuschlagen. Der Auftraggeber weist den Kranführer in die Hebepunkte ein und sorgt für das Anlegen der Gurte an geeigneten Heißpunkten.

5. Der Auftraggeber haftet für ordnungsgemäße Angaben zum Gewicht des Krangutes und verpflichtet sich, kein Krangut zum Kranen zu beauftragen, dass das zulässige Arbeitsgewicht des Krans überschreitet.

6. Wirkt der Auftraggeber selbst oder ein von ihm beauftragter Erfüllungsgehilfe beim Kranvorgang mit, so haben diese Personen die Weisungen des Kranführers während des Kranvorgangs zu befolgen. Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist untersagt.

7. Der Auftraggeber haftet für die Gestellung von funktionstüchtigem Trailer / Bootswagen / Bootsgestellen. Das Krangut und dessen Transportmittel / Lagerböcke etc. sind unmittelbar nach dem Kranvorgang aus dem Arbeitsbereich des Krans zu entfernen.

8. Der Auftragnehmer, sein Kranführer oder seine Erfüllungsgehilfen sind nicht verpflichtet, bei der Fortbewegung des Krangutes beziehungsweise der Hilfsmittel mitzuwirken; tut er es dennoch, so kann der Auftraggeber Schadensersatz nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht für Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit.

9. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der Krangebühren, einschließlich Mietzins für Traverse und andere Gerätschaften sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Gebühren sind vor Beginn des Kranvorgangs fällig.

Diese Kranordnung ist gedacht für Kranbetreiber, die über eine ausreichende Hakenlastversicherung sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterstellplätzen für Yachten und Boote

I. Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung von Winterstellplätzen im Freien und in der Halle ausschließlich. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.

II. Leistungsumfang

1.) Der Mietvertrag beinhaltet lediglich die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Stellfläche auf dem Freigelände oder in der Halle.

2.) Weitergehende Leistungen umfaßt der Mietvertrag nicht. Die Yacht wird vom Vermieter nicht in Verwahrung genommen, für entsprechenden Versicherungsschutz hat der Mieter selbst zu sorgen. Die Stromkosten auf dem Stellplatz werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Müssen wegen der Abmessungen, der besonderen Bauart oder des Gewichtes der Yacht zum Transport oder Slippen Fremdfirmen beauftragt werden, sind diese Kosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

III. Laufzeit des Mietvertrages, Kündigung

1.) Sofern im Mietvertrag nichts anderes festgelegt ist, wird der Mietvertrag für 1 Jahr abgeschlossen. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. In der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September ruht der Vertrag. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht spätestens am 1. September von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.

2.) Der Vermieter ist berechtigt, für die verlängerte Inanspruchnahme des Stellplatzes über dem 31. April hinaus sowie für die durch Zeitüberschreitung verursachten Verholarbeiten gesondert Kosten in Rechnung zu stellen.

3.) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis bei Pflichtverletzungen des Mieters fristlos zu kündigen, insbesondere

a) wenn der Mieter trotz 3. Mahnung den Mietzins nicht entrichtet.

b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter bzw. seinen Mitarbeitern oder anderen Mietern.

c) bei wiederholten Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gem. V. und VI. oder bei Vorliegen sonstiger Gründe, die eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar erscheinen lassen.

IV. Zahlungsbedingungen, Vermieterpfandrecht

1.) Mietzinszahlungen sind – falls nicht anders vereinbart – unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Schecks werden nur unter Vorbehalt angenommen und gelten erst nach endgültiger Gutschrift als Bezahlung. Zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung kommt der Mieter in Verzug.

Ab Eintritt des Verzuges ist der Vermieter berechtigt, 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Bei Nachweis bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens unbenommen.

2.) Der Mieter wird von der Zahlung des gesamten Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er den Winterplatz nicht in Anspruch nimmt oder diesen vor Beendigung des Mietverhältnisses räumt.

3.) Ist die Yacht auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich der Kosten des notwendigen innerbetrieblichen Transports anderer Yachten und Boote.

4.) Der Mieter ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, vom Vermieter anerkannt wurde oder unstrittig ist.

5.) Der Mieter räumt dem Vermieter bis zu dessen vollständiger Befriedigung ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen ein. Belässt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Sachen auf dem Gelände des Vermieters, ist letzterer berechtigt, diese in Besitz zunehmen und selbst zu verwerten.

V. Zugang und Nutzung

1.) Der Mieter hat werktags zu den betriebsüblichen Zeiten Zugang zur Stellfläche, am Wochenende / Feiertagen nach gesonderter Vereinbarung mit dem Vermieter.Angehörige des Mieters, die die eingebrachte Yacht betreten wollen, haben sich im Interesse aller Yachteigner auf Verlangen des Vermieters auszuweisen.

2.) Reparaturen/Überholungsarbeiten an der Yacht oder an sonstigen, vom Mieter eingebrachten Ausrüstungsgegenständen durch fremde Betriebe sind nur zulässig, wenn eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde (Konkurrenzschutz). Die Nutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters durch den Mieter oder Dritte bedarf ebenfalls der Genehmigung des Vermieters.

3.) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters andere Gegenstände abzustellen oder unterzubringen, als das im Mietvertrag angegebene Wasserfahrzeug.

VI. Pflichten des Mieters

1.) Der Mieter ist verpflichtet, die Yacht vor dem Slippen bzw. Kranen am Anleger ordnungsgemäß zu befestigen, die Motoren zu entwässern sowie Batterien und Gasflaschen zu entfernen, die Masten abzutakeln und ordnungsgemäß für das getrennte Stauen vorzubereiten. Als werftfremde Bootswagen werden nur zum Boot passende, zugelassene Trailer mit gültiger TÜV-Plakette akzeptiert.

2.) Der Mieter hat dem Vermieter eine Zeichnung für das Auf- und Abslippen zu übergeben, sofern dies aufgrund nicht klar erkennbarer Bauteile unter Wasser (Wellen, Geber etc.) oder der besonderen Form des Unterwasserschiffs erforderlich ist. Änderungen des Schwerpunktes der Yacht durch Ein- oder Umbauten seit dem letzten Slippvorgang sind dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Die Bodenventile und Borddurchlässe sind vom Mieter zu schließen, bevor das Boot wieder zu Wasser gelassen wird.

3.) Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind. Abdeckplanen sind nicht an den Abstützungen des Bootes, sondern an diesem selbst zu befestigen.

4.) Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit an Bord des Bootes keine feuergefährlichen Stoffe, insbesondere Treibstoffe, Munition, Farben etc. aufzubewahren. Er ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör etc. selbst unter Verschluss zu halten und ggf. gegen unbefugten Zugriff zu versichern.

5.) Dem Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet, auf der Stellfläche die Schiffsmotoren laufen zu lassen, Heizungen zu betreiben, Brennarbeiten durchzuführen sowie Schweiß-, Löt- und sonstige mit Funkenflug verbundene Arbeiten auszuführen. Offenes Feuer und Rauchen sind in der Halle strikt untersagt.

6.) Schleifarbeiten sind nur unter geschlossenem Folienvorhang mit selbstabsaugenden Schleifmaschinen und angeschlossenen Staubfängern zulässig. Trockenschleifen ist ab 1. April d.J. nicht mehr gestattet.

7.) Der Mieter ist verpflichtet, den Stellplatz sauber zu halten. Der Boden ist durch Planen, Folien oder ähnliches vor Verunreinigungen durch Farbe, Öle etc. zu schützen. Der Mieter trägt die dem Vermieter durch die Beseitigung von Farbe, Öl und sonstigen Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Mieter nach dem Verursacherprinzip selbst zu sorgen.

8.) Der Mieter ist verpflichtet, seine Überholungsarbeiten und die für das zu Wasser lassen der Yacht notwendigen vorbereitenden Kontrollen (Seeventile, Leitungen, Dichtungen) bis zum 1. April d.J. abgeschlossen zu haben und die Yacht ab dann für das Slippmanöver bereit zu halten.

9.) Der Mieter ist verpflichtet, für die Yacht eine Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme i.d.H.v. mindestens 5.000.000,– € abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses zu unterhalten. Die aktuelle Versicherungspolice ist dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages vorzulegen, Änderungen hinsichtlich des Versicherers sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

10.) Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums sowie die Rechte Dritter an der eingebrachten Yacht schriftlich anzuzeigen.

VII. Haftung des Vermieters

1.) Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter oder seinen Gehilfen fällt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zur Last.

Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die bei Verholarbeiten, beim Auf- oder Abslippen, bei Kranhebevorgängen, beim innerbetrieblichen An- oder Abtransport des Bootes zu oder von – oder beim Aufstellen des Bootes auf der Stellfläche verursacht werden, nicht jedoch bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei Haftung des Vermieters aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist der Ersatzanspruch des Mieters auf den zum Zeitpunkt des Schadenereignisses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2.) Der Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die infolge von Diebstahl, Einbruch oder sonstiger unerlaubter Handlungen Dritter sowie durch Feuer und Sturm entstehen, es sei denn, der Vermieter oder seine Gehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

3.) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an den eingebrachten Sachen durch höhere Gewalt, Naturgewalten, Aufruhr, Streik, Kriegsereignisse etc. eintreten.

VIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand

1.) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.

2.) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist deutsches Recht ausschließlich anzuwenden. Wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder Träger eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist Stralsund ausschließlicher Gerichtsstand.

Alle Rechte vorbehalten! Nachdruck, Vervielfältigungen und Aufnahme, auch von Auszügen, in elektronische Medien sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages für Bootswirtschaft gestattet.

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